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Mönchengladbach - Seite 16

Oberlandesgericht Oldenburg positioniert sich im Dieselabgasskandal zum Restschadensersatz nach § 852 BGB

Mönchengladbach (ots) Ein aktuelles Urteil vor dem Oberlandesgericht Oldenburg zeigt, dass im Dieselabgasskandal auch für Fahrzeuge älteren Baujahrs noch Schadenersatz erstritten werden kann. Hintergrund sind die Regelungen zum Restschadensersatz nach § 852 BGB. In den Dieselabgasskandal kommt weitere Bewegung. Denn nun ist es einmal mehr klargeworden, dass auch Haltern älterer Fahrzeuge unter gewissen Umständen Schadenersatz zusteht. Hintergrund sind die Reglungen zu Ansprüchen aus § 852 BGB im Rahmen eines "Restschadensersatzanspruchs": "Nach dieser Bestimmung hat der Ersatzpflichtige selbst nach Verjährung des Schadenersatzanspruches nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, was er durch die unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten erlangt hat. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Anspruch aus § 852 BGB weiterhin ein deliktischer Schadensersatzanspruch ist", erklärt der Mönchengladbacher Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung von der Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH (www.hartung-rechtsanwaelte.de). Die Kanzlei befasst sich ausschließlich mit Anleger- und Verbraucherschutzthemen und hat sich auf die Beratung von Betroffenen des Abgasskandals...

Dieselabgasskandal der Daimler AG: Zwei Gutachten weisen Prüfstanderkennung nach

Mönchengladbach (ots) Zwei von der Verbraucherschutzkanzlei Dr. Hartung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Auftrag gegebene Gutachten können im Dieselabgasskandal der Daimler AG um die Mercedes-Benz-Fahrzeuge E220 CDI mit dem Motortyp OM651 und der Abgasnorm Euro 5 für verbraucherfreundlichen Schwung sorgen. Können zwei Privatgutachten zu Abschalteinrichtungen in der Motorsteuersoftware bei Mercedes-Benz-Fahrzeugen E220 CDI für eine erleichterte verbraucherfreundliche Rechtsprechung im Dieselabgasskandal sorgen? Die Zusammenfassung der Ergebnisse, die den Landgerichten Berlin und Itzehoe in Dieselverfahren vorgelegt werden, spricht eindeutig dafür. "Die Motorsteuersoftware des streitgegenständlichen Fahrzeugs enthält eine Teststanderkennung, die den Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) unter anderem an der geringen Motordrehzahl und der geringen benötigten Motorleistung erkennt und die Kühlmittelsolltemperatur von IGCC auf 70 Grad Celsius absenkt. Das führt zu einer niedrigeren Motortemperatur und einer besseren Abgasrückführkühlung als im Alltagsbetrieb. Ein dauerhafter Betrieb bei 70 Grad Celsius Kühlmittelsolltemperatur hätte einen erhöhten Verschleiß zur Folge. Die Teststanderkennung bewirkt, dass bei dem für den städtischen Verkehr sehr wichtigen Betrieb auf...

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